Statuto – Satzung

I. Name, Sitz, Zweck

§ 1
(1) Der Verein führt den Namen SOCIETÀ DANTE ALIGHIERI, comitato di Berlino e.V. (Dante Alighieri Gesellschaft, Gruppe Berlin e.V.).
(2) Er hat seinen Sitz in Berlin-Moabit.

§ 2
(1) Der Verein ist überparteilich, überkonfessionell und politisch unabhängig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Völkerverständigungsgedankens, besonders die kulturellen Beziehungen zwischen Deutschland und Italien, die Vertiefung des Verständnisses für die Kultur des heutigen Italiens im europäischen Sinne.
(3) Um dieses Ziel zu erreichen, wird er insbesondere a) darstellende und vergleichende Vorträge aus allen Kulturgebieten halten lassen b) Sprachkurse einrichten c) Konzerte, Film- und Theateraufführungen und Ausstellungen veranstalten d) eine Bibliothek unterhalten.
(4) Der Verein arbeitet in enger Verbindung mit der Società Dante Alighieri in Rom.

§ 3
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

II. Mitgliedschaft

§ 4
Mitglieder können alle Personen und Personenvereinigungen werden ohne Rücksicht auf ihre Nationalität, Konfession und politische Überzeugung.

§ 5
Die Mitgliedschaft wird auf Antrag erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 6
(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist fällig bei Aufnahme und spätestens zahlbar bis zum 31. Dezember eines jeden Geschäftsjahres. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Ehrenmitglieder und Mitglieder des Vorstandes zahlen keinen Mitgliedsbeitrag. (3) Den von Personenvereinigungen zu zahlenden Beitrag bestimmt der Vorstand.

§ 7
Durch Beschluss des Vorstandes können Personen, die sich um den Verein Verdienste erworben haben oder zur Verwirklichung des Vereinszweckes in besonderem Maße beigetragen haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 8
(1) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Der Austritt muss mindestens einen Monat vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
(2) Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn es die Arbeit oder das Ansehen des Vereins geschädigt hat, seinen Zweck gefährdet oder mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als sechs Monate in Verzug ist. Er muss dem Mitglied diese Absicht zur Stellungnahme bekannt geben. Die Maßnahme darf nur beschlossen werden, wenn zwischen ihrer Bekanntgabe und dem Tag des Ausschlusses mindestens ein Monat liegt.

§ 9
(1) Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
(2) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei einer Auflösung des Vereins keinen höheren Anteil erhalten als die von ihnen eingebrachten Bareinlagen oder den gemeinen Wert zur Verfügung gestellter Sacheinlagen oder diese selbst.

III. Organe

§ 10
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 11
Der Vorstand besteht aus dem/der Präsidenten/tin, dem/der Vizepräsidenten/tin, dem/der Schatzmeister/ in.

§ 12
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Präsidenten/tin oder gemeinsam durch den/die Vizepräsidenten/tin und den/die Schatzmeister/in vertreten.

§ 13
(1) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
(2) Für die laufenden Geschäfte kann er einen hauptamtlichen Geschätsführer bestellen.

§ 14
(1) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für zwei Geschäftsjahre gewählt.
(2) Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte bis zur Neuwahl eines Vorstandes weiter.
(3) Wird ein Vorstandsamt während der Amtszeit frei, so kann es durch einen Beschluss des Vorstandes bis zur Ersatzwahl durch die Mitgliederversammlung von einem Vorstandsmitglied kommissarisch verwaltet werden.

§ 15
(1) Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit einen Beirat berufen.
(2) Der Beirat besteht aus höchstens zehn Personen.
(3) Der Beirat berät den Vorstand, gibt Anregungen für die Arbeit und wirbt in seiner Gesamtheit und durch jedes seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit für den Verein.
(4) Der Beirat wird durch den Präsidenten einberufen; dieser kann auch andere Mitglieder nach Bedarf der Tagesordnung zu den Sitzungen heranziehen.

§ 16
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
(2) Sie hat insbesondere a) den Vorstand zu wählen b) den Bericht des Vorstandes entgegenzunehmen und ihm Entlastung zu erteilen c) über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins zu beschließen.

§ 17
(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Präsidenten einberufen, und zwar in der Regel einmal im Jahr.
(2) Die Einladungen zur Mitgliederversammlung sollen mit einer Frist von zwei Wochen ergehen und die Tagesordnung enthalten.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(4) Der Präsident muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn es von mindestens einem Viertel der Mitglieder beantragt wird.

IV. Allgemeines

§ 18
Mitteilungen und Bekanntmachungen ergehen durch besondere Schreiben oder allgemeine Drucksachen.

§ 19
(1) Beschlüsse der Organe werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(2) Zur Änderung der Satzung oder der Auflösung des Vereins bedarf es jedoch einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.

§ 20 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen Deutschland und Italien.